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Notarielle Vorsorgemaßnahmen für den Notfall

Der Notfall sollte - auch in rechtlicher Hinsicht - niemanden unvorbereitet treffen. Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können nicht nur zu wesentlichen Veränderungen in der allgemeinen persönlichen Lebensgestaltung führen. Krankheit und Unfall können auch zur Folge haben, dass Sie Ihre persönlichen Dinge (rechtlich) nicht mehr selbst regeln können und auf die Mitwirkung anderer angewiesen sind. Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder der Lebensgefährte kann in solchen Situationen nicht automatisch für Sie handeln oder entscheiden. Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen. So kann vor allem vermieden werden, dass andere fremde Personen allein über Ihr weiteres Befinden entscheiden.

Der Notar wird für diese Notfälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vorbereiten. So wird Ihnen Gewähr geboten, dass die von Ihnen ausgesprochenen Vollmachten und weiteren Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen.

Im wesentlichen stehen folgende Vollmachten und Anordnungen zur Verfügung:

• Generalvollmacht
• Vorsorgevollmacht
• Betreuungsverfügung
• Patientenverfügung


Ihr Notariat berät sie gerne über Ihre Möglichkeiten zur Vorsorge. In einem persönlichen Gespräch ist zu erörtern, ob und welche Vollmachten und anderen Anordnungen sinnvoll sein können. Ihr Notar wird dabei gegebenenfalls auch weitere Regelungen empfehlen.

Haben Sie minderjährige Kinder, so sind etwa Maßnahmen zur Sicherung ihrer Unterbringung bei von Ihnen bestimmten Personen und zur Bestellung einer Betreuungsperson bzw. eines Ersatzvormundes anzuraten.

Betreiben Sie ein Unternehmen, ist zu prüfen, ob die Weiterführung des Unternehmens rechtlich hinreichend gesichert ist. Es sind getrennte Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Eine für das Unternehmen erteilte Vollmacht gilt nicht notwendig im privaten Bereich und umgekehrt. Gerade auch hier sollten Sie den Rat Ihres Notars einholen.

Generalvollmacht

Als Vorsorgemaßnahme kommt insbesondere eine Generalvollmacht in Betracht. Durch sie wird gewährleistet, dass der von Ihnen Bevollmächtigte auch im Notfall z. B. über Ihre Bankkonten verfügen kann und insbesondere die mit Ihrem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten regeln kann. Eine Generalvollmacht ermöglicht es dem von Ihnen Bevollmächtigten des weiteren, über Ihr Vermögen zu verfügen und auch Abrechnungen mit Versicherungen und Beihilfestellen abzuwickeln. Der Notar wird im übrigen prüfen, ob eine Einschränkung des Umfangs der Generalvollmacht sinnvoll ist.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht umfasst in der Regel Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich und bezüglich des Vermögens des Vollmachtgebers.

Gegenstand der Vorsorgevollmacht können demnach sein:

• Gesundheitsfürsorge
• Vermögensverwaltung
• Regelung über den Aufenthaltsort (Einweisung in Krankenhaus oder Pflegeheim)
• Recht für den Bevollmächtigten zur Einsicht in die Krankenakten
• Besuchsrecht am Krankenbett
• Möglichst weitgehendes Mitbestimmungsrecht des Bevollmächtigten in Fragen der Heilbehandlung
• Übertragung der Entscheidung in Hinblick auf mögliche Transplantationen, soweit rechtlich zulässig.

Durch eine Vorsorgevollmacht erhält der Bevollmächtigte, der Ihr Vertrauen genießt, ein Entscheidungsrecht in allen Ihren persönlichen, aus dem Notfall heraus entstehenden Angelegenheiten in dem Umfang, wie er Ihnen bei eigener Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit zustände. Ebenso wie die vermögensmäßige Generalvollmacht macht die Vorsorgevollmacht in ihrem Umfang den Bevollmächtigten sofort handlungsfähig, was insbesondere im Notfall sehr wichtig sein kann.

Durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht/Generalvollmacht an eine Person ihres Vertrauens können sie in der Regel verhindern, dass im Falle einer Gebrechlichkeit für sie eine Betreuung angeordnet werden muß. Dadurch kann vermieden werden, dass ein für sie bestellter Betreuer jährlich über ihr Vermögen, ihr Einnahmen und Ausgaben Buch führen muß. Ebenfalls ist bei Bestehen einer Vollmacht keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für bestimmte Rechtsgeschäfte erforderlich (Geldabhebung vom Konto, etc.).

Die Vollmacht kann allumfassend sein (Generalvollmacht) oder inhaltlich beschränkt sein (z. B., daß sie erst mit Eintritt der Gebrechlichkeit wirksam wird oder nur für einzelne Verrichtungen gelten soll).

Mit der Erteilung einer solchen Vollmacht können sie für den Betreuungsfall noch mehr Selbstbestimmung wahrnehmen, als dies im Rahmen einer Betreuungsverfügung (namentliche Benennung einer Person, die Betreuer werden soll) möglich ist. Auch hat der Bevollmächtigte eine freiere Stellung als ein Betreuer, d. h. er wird grundsätzlich nicht vom Gericht überwacht. Für bestimmte Handlungen im Bereich der Gesundheitsfürsorge und im Falle einer Unterbringung bedarf der Bevollmächtigte der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht. Die Erteilung einer Vollmacht setzt besonderes Vertrauen in die Person des Bevollmächtigten voraus.

Betreuungsverfügung

Wollen Sie einer konkreten Person nicht bereits vorzeitig eine Vollmacht erteilen, sondern das Handeln anderer von staatlichen Stellen überwachen lassen, so kann es sinnvoll sein, nur eine sogenannte Betreuungsverfügung zu erklären. Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich um einen von Ihnen geäußerten Vorschlag, welche Person durch das Vormundschaftsgericht zu Ihrem Betreuer ernannt werden soll, wenn eine Betreuung in vermögensmäßiger und/oder persönlicher Hinsicht für Ihre Person erforderlich wäre. Das Gericht ist grundsätzlich an die von Ihnen benannte Person gebunden und wird diese zu Ihrem Betreuer ernennen.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung beinhaltet Anordnungen in Hinblick auf die von Ihnen in bestimmten Notfällen gewünschte medizinische Behandlung und damit zusammenhängenden Maßnahmen. Sie wird zum Teil auch Patiententestament genannt, obwohl es sich nicht um ein Testament handelt. Insbesondere können Sie darin Ihre Wünsche hinsichtlich folgender Maßnahmen zu Ihrer Rettung, Behandlung oder Pflege zum Ausdruck bringen:

• Umfang von Wiederbelebungsmaßnahmen
• Umfang der künstlichen Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen
• Transplantation von fremden Organen
• Besuchsrecht Ihrer Angehörigen
• Benennung einer Vertrauensperson, mit der das Sie behandelnde und pflegende Personal Rücksprache halten muß


Eine Patientenverfügung kann insoweit auch eine Vorsorgevollmacht ergänzen.

Allgemeine Hinweise

Banken und Behörden erkennen die Vollmacht meist nur dann an, wenn die Unterschrift von einer Behörde oder einem Notar ihrer Wahl in der Bundesrepublik Deutschland bestätigt worden ist. Vollmachten zur Verfügung über Grundbesitz müssen notariell beglaubigt oder beurkundet werden. Anzuraten ist in jedem Fall die notariellen Beurkundung der Vollmacht.

Soll der Bevollmächtigte erst handeln können, wenn sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind, so sollten sie das Original bzw. eine Ausfertigung der Vollmacht zunächst nicht dem Bevollmächtigten übergeben, sondern es bis zu diesem Zeitpunkt bei sich verwahren oder es zunächst einer Person ihres Vertrauens (Steuerberater, Rechtsanwalt, Notar, Bank, etc.) übergeben. Die Vertrauensperson soll die Vollmacht dem Bevollmächtigten dann erst zuleiten, sobald eine schriftliche Bestätigung ihres Arztes vorliegt, daß der Betreuungsfall eingetreten ist. Ihr Bevollmächtigter soll über die Erteilung und Verwahrung informiert sein, damit er zu gegebener Zeit aktiv werden kann.

Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden, wobei bestimmt werden sollte, ob sie nur gemeinschaftlich handeln können oder jeder für sich allein. Gemeinschaftliches Handeln der Bevollmächtigten kann sich bei gewichtigen Geschäften empfehlen, insbesondere bei Verfügungen über Grundbesitz. Mehreren Bevollmächtigten kann auch die gegenseitige Überwachung auferlegt werden.

Sie können die Vollmacht einschränken und etwa die Verfügung über Grundbesitz ausschließen. Wird dann beispielsweise der Verkauf ihres Hauses oder ihrer Eigentumswohnung (z. B. zur Finanzierung der Heimaufenthaltskosten) notwendig, so kann über den Verkauf nicht ihr Bevollmächtigter entscheiden, sondern nur ein gerichtlich bestellter Betreuer. Dieser Betreuer bedarf zudem der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (in Württemberg sind dies die staatlichen Notariate). Dabei prüft das Gericht, ob der Verkauf in ihrem Interesse liegt.

Die Vollmacht kann gegenüber Dritten auch unbeschränkt erteilt werden (Generalvollmacht), aber im Innenverhältnis kann der Bevollmächtigte angewiesen werden, bestimmte Rechtshandlungen nicht vorzunehmen. Verstößt er hiergegen, so macht er sich schadenersatzpflichtig und eventuell sogar strafbar.

Wenn sie sich alters- oder krankheitsbedingt mit ihren Bevollmächtigten nicht mehr abstimmen können, so kann das Vormundschaftsgericht in gewichtigen Fällen einen Betreuer bestellen, dessen Aufgabe sich darauf beschränkt, ihre Rechte gegenüber den Bevollmächtigten wahrzunehmen (Kontrollbetreuer). Würde sich ihr Bevollmächtigter als unzuverlässig erweisen, so könnte der Betreuer die Vollmacht widerrufen, worauf dann vom Vormundschaftsgericht zu prüfen wäre, ob für die bisher vom Bevollmächtigten vorgenommenen Aufgaben dann ein Betreuer bestellt werden müßte.

Sinnvoll kann es auch sein, daß die Vollmacht auch nach ihrem Tod weiterhin gilt, damit ununterbrochen, bis die Erben vom Nachlaßgericht ermittelt sind, eine Ansprech- und Handlungsperson da ist, die inzwischen tätig werden kann.

Notar Detlef Werner
Heinrich-Rieker-Straße 9, 78532 Tuttlingen


Tel.: 07461/9680-0
Fax: 07461/9680-60


Email: post@ra-no-tuttlingen.de
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